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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 50 Entscheid

1 Wird der gel­tend ge­mach­te Aus­stands­grund be­strit­ten, so ent­schei­det das Ge­richt.

2 Der Ent­scheid ist mit Be­schwer­de an­fecht­bar.