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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht

Ist das Vor­brin­gen ei­ner Par­tei un­klar, wi­der­sprüch­lich, un­be­stimmt oder of­fen­sicht­lich un­voll­stän­dig, so gibt ihr das Ge­richt durch ent­spre­chen­de Fra­gen Ge­le­gen­heit zur Klar­stel­lung und zur Er­gän­zung.