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Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit
1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
2 Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend. |