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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 84 Leistungsklage

1 Mit der Leis­tungs­kla­ge ver­langt die kla­gen­de Par­tei die Ver­ur­tei­lung der be­klag­ten Par­tei zu ei­nem be­stimm­ten Tun, Un­ter­las­sen oder Dul­den.

2 Wird die Be­zah­lung ei­nes Geld­be­tra­ges ver­langt, so ist die­ser zu be­zif­fern.