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Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. 2 Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert. |