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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

1 Als Wert wie­der­keh­ren­der Nut­zun­gen oder Leis­tun­gen gilt der Ka­pi­tal­wert.

2 Bei un­ge­wis­ser oder un­be­schränk­ter Dau­er gilt als Ka­pi­tal­wert der zwan­zig­fa­che Be­trag der ein­jäh­ri­gen Nut­zung oder Leis­tung und bei Leib­ren­ten der Bar­wert.