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Art. 96 Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung 59
1 Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG60. 2 Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalteinen ausschliesslichen Anspruchauf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden. 59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). |