Verordnung des UVEK
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Art. 12 Fachliche Anforderungen
1 Die Eisenbahnunternehmen müssen die fachlichen Anforderungen an die Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten festlegen. 2 Sie legen Umfang und Form der Ausbildung und der Prüfung fest. Sie können die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen vereinbaren. |