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Verordnung des UVEK über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (ZSTEBV)
vom 18. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014)
Art. 12Fachliche Anforderungen
1 Die Eisenbahnunternehmen müssen die fachlichen Anforderungen an die Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten festlegen.
2 Sie legen Umfang und Form der Ausbildung und der Prüfung fest. Sie können die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen vereinbaren.