Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung des UVEK über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (ZSTEBV)
vom 18. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014)
Art. 13Sprachkompetenzen
1 Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten müssen über genügend gute Kompetenzen in den Amtssprachen ihrer Einsatzgebiete verfügen, um ihre Tätigkeiten im Normalbetrieb, bei Störungen und in Notsituationen ausüben zu können. Dazu gehören insbesondere das Empfangen und Erteilen von sicherheitsrelevanten Anweisungen und das Ausfüllen von Formularen.
2 Die Eisenbahnunternehmen legen fest, welche Sprachkompetenzen für die Ausübung der Tätigkeiten notwendig sind, und regeln die Überprüfung dieser Kompetenzen.