Verordnung des UVEK
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Art. 16 Aufbau
1 Eine Fähigkeitsprüfung für eine Tätigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen. 2 In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin von dieser Vorgabe abweichen. |
