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Verordnung des UVEK über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (ZSTEBV)
vom 18. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014)
Art. 16Aufbau
1 Eine Fähigkeitsprüfung für eine Tätigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen.
2 In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin von dieser Vorgabe abweichen.