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Verordnung des UVEK
über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
im Eisenbahnbereich
(ZSTEBV)

vom 18. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014)

Art. 16 Aufbau

1 Ei­ne Fä­hig­keits­prü­fung für ei­ne Tä­tig­keit nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 setzt sich aus ei­ner theo­re­ti­schen und ei­ner prak­ti­schen Prü­fung zu­sam­men.

2 In be­grün­de­ten Ein­zel­fäl­len kann der Prü­fungs­ex­per­te oder die Prü­fungs­ex­per­tin von die­ser Vor­ga­be ab­wei­chen.