Verordnung des UVEK
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Art. 17 Prüfungszulassung
1 Die Kandidaten und Kandidatinnen werden zur theoretischen Prüfung zugelassen, wenn sie die für den Erwerb der Bescheinigung erforderliche theoretische Ausbildung durchlaufen haben. 2 Sie werden zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn sie:
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