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Verordnung des UVEK über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (ZSTEBV)
vom 18. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014)
Art. 17Prüfungszulassung
1 Die Kandidaten und Kandidatinnen werden zur theoretischen Prüfung zugelassen, wenn sie die für den Erwerb der Bescheinigung erforderliche theoretische Ausbildung durchlaufen haben.
2 Sie werden zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn sie:
a.
die theoretische Prüfung bestanden haben; und
b.
die für den Erwerb der Bescheinigung erforderliche praktische Ausbildung durchlaufen haben.