Verordnung des UVEK
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Art. 18 Ergebnis
1 Die Prüfungsexperten und -expertinnen führen über den Verlauf und das Ergebnis der Fähigkeitsprüfung ein Protokoll. 2 Sie eröffnen den geprüften Personen die Ergebnisse der Fähigkeitsprüfungen und teilen diese dem Unternehmen mit. Ein Nichtbestehen der Prüfung begründen sie schriftlich und auf Verlangen detailliert. |
