Verordnung des UVEK
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Art.6 Gültigkeitsdauer
1 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Personen, die Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d ausüben, beträgt fünf Jahre. 2 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Personen, die Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e ausüben, beträgt drei Jahre. 3 Sie beginnt im Zeitpunkt der letzten bestandenen Fähigkeitsprüfung oder periodischen Prüfung. Wird die periodische Prüfung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bestanden, so wird die neue Gültigkeitsdauer vom Ablauf an gerechnet. 4 Die Gültigkeit der Bescheinigungen erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit, jedoch für Sicherheitswärter und -wärterinnen der Bahnen nach Anhang 1 Buchstabe a der Verordnung des UVEK vom 27. November 20093 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) spätestens bei Vollendung des 70. Altersjahres, für Sicherheitswärter und -wärterinnen der Bahnen nach Anhang 1 Buchstabe b VTE spätestens bei Vollendung des 75. Altersjahres. |
