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Verordnung des UVEK über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (ZSTEBV)
vom 18. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014)
Art.7Mitführen der Bescheinigung
Bei der Zugvorbereitung, der Zugbegleitung und dem bescheinigungspflichtigen Sichern einer Arbeitsstelle im Gleisbereich ist die Bescheinigung mitzuführen.