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Verordnung des UVEK
über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
im Eisenbahnbereich
(ZSTEBV)

vom 18. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014)

Art.7 Mitführen der Bescheinigung

Bei der Zug­vor­be­rei­tung, der Zug­be­glei­tung und dem be­schei­ni­gungs­pflich­ti­gen Si­chern ei­ner Ar­beits­stel­le im Gleis­be­reich ist die Be­schei­ni­gung mit­zu­füh­ren.