Verordnung des UVEK
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Art. 9 Fachliche Voraussetzungen
1 Zum Fahrdienstleiter oder zur Fahrdienstleiterin der Kategorie B kann ausgebildet werden, wer:
2 Für die übrigen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten kann ausgebildet werden, wer den obligatorischen Grundschulunterricht abgeschlossen hat. Zum Rangierer oder zur Rangiererin sowie zum Sicherheitswärter oder zur Sicherheitswärterin kann auch ausgebildet werden, wer über gleichwertige Fähigkeiten verfügt. |
