Verordnung
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Art. 6 Gebührenzuschlag 8
1 Die Gebühr wird erhöht:
2 Die Kantone können auf die Gebührenzuschläge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, für zwischen 18 und 19 Uhr erbrachte Dienstleistungen, und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 verzichten. 3 Jeder Gebührenzuschlag ist zu begründen und in einer separaten Abrechnung auszuweisen. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). |