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Art. 15b Zusätzliche Identitäten im Personenstandsregister
1Mit einer oder mehreren zusätzlichen Identitäten in das Personenstandsregister aufgenommen werden können:
2Die Anträge zur Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Identitäten in das Personenstandsregister müssen die Angaben der einzutragenden Daten und der massgebenden Rechtsgrundlagen enthalten. Sie sind schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen. 3Die Bundesbehörden reichen ihre Anträge bei dem im Bundesamt für Justiz (BJ) zuständigen Fachbereich Infostar (FIS) ein.8 4Die kantonalen Behörden reichen ihre Anträge beim Bundesamt für Polizei ein. Dieses überprüft die Authentizität der antragstellenden Behörde und leitet den Antrag an den FIS weiter.9 5Das Erfassen, die Meldungen, die amtlichen Mitteilungen und die Bekanntgabe der Daten erfolgen im Einzelfall auf Anweisung des FIS.10 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). |