Art. 34 Geburt
Zur Meldung der Geburt verpflichtet sind: - a.
- wenn das Kind in einem Spital, einem Geburtshaus oder einer vergleichbaren Einrichtung geboren worden ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen;
- b.2
- wenn die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllt sind, in folgender Reihenfolge: die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt, die zugezogene Hebamme oder der zugezogene Entbindungspfleger;
- bbis.3
- wenn die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, in folgender Reihenfolge: die Hilfspersonen des Arztes oder der Ärztin oder der Hebamme oder des Entbindungspflegers, jede andere bei der Geburt anwesende Person, die Mutter;
- c.
- wenn es sich um ein Findelkind handelt, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde (Art. 38);
- d.
- wenn die Geburt nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher die Geburt zur Kenntnis kommt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). 3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
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