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Art. 37b Zustimmung des Kindes
1Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt (Art. 270b ZGB). 2Das Kind muss die Zustimmung persönlich abgeben. Es kann die Zustimmung in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland kann es die Zustimmung der Vertretung der Schweiz abgeben. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). |