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Art. 44a Zuständigkeit für die Bekanntgabe
1Die Bekanntgabe von Amtes wegen fällt in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die Beurkundung durchgeführt hat. 2Die Ausfertigung von Zivilstandsurkunden auf Bestellung fällt in die Zuständigkeit folgender Zivilstandsämter:
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |