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Art. 51 An das Staatssekretariat für Migration
1Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende Zivilstandsereignisse, die eine schutzbedürftige, eine asylsuchende, eine abgewiesene asylsuchende oder eine vorläufig aufgenommene Person oder einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling oder einen Flüchtling mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung betreffen:3
2Das für die Vorbereitung der Eheschliessung oder für das Vorverfahren der eingetragenen Partnerschaft zuständige Zivilstandsamt nimmt zudem die Mitteilungen nach den Artikeln 67 Absatz 5, 74a Absätze 6 Buchstaben b und c sowie 7, 75f Absatz 5 und 75m Absätze 6 Buchstaben b und c sowie 7 vor. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |
