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Art. 55 Todesmeldungen an ausländische Vertretungen
1Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von ausländischen Staatsangehörigen der Vertretung des Heimatstaates, in deren Konsularkreis der Todesfall eingetreten ist (Art. 37 Bst. a des Wiener Übereink. vom 24. April 19631 über konsularische Beziehungen). 2Die Meldung erfolgt unverzüglich und enthält die folgenden Angaben, soweit sie verfügbar sind:
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