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Art. 56 An andere Stellen
1Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungs- und Meldepflichten der Zivilstandsämter auf Grund des Rechts des Bundes oder der Kantone. 2Personen mit einem Burger- oder Korporationsrecht werden im Register auf Grund der Angaben der zuständigen kantonalen Stellen als solche gekennzeichnet.1 3Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die Grundsätze der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44).2 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5679). |
