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Art. 61 An ausländische Behörden
1Besteht keine internationale Vereinbarung (Art. 54), so können in Ausnahmefällen Personenstandsdaten auf Gesuch einer ausländischen Vertretung bekannt gegeben werden. 2Das Gesuch ist an das EAZW zu richten. 3Die ausländische Vertretung muss nachweisen, dass:
4Ist der Nachweis erbracht oder handelt es sich um eine Todesurkunde, die von einer Behörde eines Vertragsstaates des Wiener Übereinkommens vom 24. April 19631 über die konsularischen Beziehungen für einen eigenen Staatsangehörigen verlangt wird, so bestellt das EAZW den entsprechenden Auszug direkt beim Zivilstandsamt. Dieses übermittelt das Dokument direkt dem Eidgenössischen Amt zuhanden der ausländischen Vertretung. 5Es werden keine Gebühren erhoben. |
