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Art. 62 Zuständigkeit
1Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist:
2Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit nicht auf. 3Schwebt eine verlobte Person in Todesgefahr, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an ihrem Aufenthaltsort auf ärztliche Bestätigung hin das Vorbereitungsverfahren durchführen und die Trauung vornehmen.1 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). |
