Zivilstandsverordnung

vom 28. April 2004 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 63 Einreichung des Gesuchs

1Die Ver­lob­ten rei­chen das Ge­such um Durch­füh­rung des Vor­be­rei­tungs­ver­fah­rens beim zu­stän­di­gen Zi­vil­stands­amt ein.

2Ver­lob­te, die sich im Aus­land auf­hal­ten, kön­nen das Ge­such durch Ver­mitt­lung der zu­stän­di­gen Ver­tre­tung der Schweiz ein­rei­chen.

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