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Art. 92b Bekanntgabe von Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und den Belegen
1Die Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und Belegen werden in der Form nach den Artikeln 47–47b bekannt gegeben.2 1bisDie Daten aus den Registern nach Artikel 92a Absatz 1bis werden vom EAZW in der Form nach den Artikeln 47–47b bekannt gegeben.3 2Zivilstandsurkunden, die gestützt auf elektronisch gespeicherte Daten ausgefertigt werden, sind vor der Unterzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Angaben in den in Papierform geführten Registern zu überprüfen. Vorbehalten bleiben die Hinweise und Änderungen nach Artikel 92a Absatz 3. 3Die Geburtsurkunde für eine adoptierte Person wird aufgrund des anlässlich der Adoption im Geburtsregister eingefügten Deckblattes ausgefertigt. 4Interessierte können eigene Daten in den in Papierform geführten Registern und Belegen einsehen, sofern eine andere Form der Bekanntgabe offensichtlich nicht zumutbar ist. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |