|
|
|
Art. 95 Eidgenössischer Fachausweis
1Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt oder gewählt worden sind, müssen den Fachausweis nur dann erwerben (Art. 4 Abs. 3 Bst. c), wenn sie das Amt nach dem 30. Juni 2001 angetreten haben.2 2Die Frist für den Erwerb beträgt drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 2 verlängern, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |
