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Art. 96 Trauung und Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft durch Mitglieder einer Gemeindeexekutive
1Das kantonale Recht kann vorsehen, dass bestimmte Mitglieder einer Gemeindeexekutive zu ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen oder ausserordentlichen Zivilstandsbeamten mit der ausschliesslichen Befugnis, Trauungen zu vollziehen, ernannt werden, wenn:
1bisDie ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten beurkunden auch eingetragene Partnerschaften.2 2Die Aufsichtsbehörde berichtet dem EAZW im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht (Art. 85 Abs. 2) über die ernannten Personen.3 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). |
