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Art. 98 Randanmerkungen und Löschungen
1Im Geburtsregister sind von Amtes wegen als Randanmerkung einzutragen:
2Im Geburtsregister sind auf Antrag als Randanmerkung einzutragen:
3Im Todesregister sind unter gleichzeitiger Löschung der Eintragung als Randanmerkung einzutragen:
4Anlässlich der Beurkundung der folgenden Zivilstandsereignisse im Personenstandsregister sind im Familienregister zu löschen die Eintragung betreffend:
5Die Löschungen nach Absatz 4 werden begründet; dadurch ungültig gewordene Blätter werden gelöscht. 6Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen nach den Absätzen 1–4 dem für die Nachführung der in Papierform geführten Zivilstandsregister zuständigen Zivilstandsamt. 7Die Zivilstandsregister, die als Archivgut gelten (Art. 6a Abs. 3), werden nicht nachgeführt.2 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |
