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Art. 99a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
21.November 2007 1Im Zeitpunkt der erstmaligen und umfassenden Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Versichertennummern nach Artikel 8a werden die im Personenstandsregister geführten Personen der ZAS gemeldet. 2Nach dieser Meldung wird jede nach Artikel 93 Absatz 1 oder 2 rückerfasste Person der ZAS gemeldet. 3Das Verfahren für die Zuweisung, Verifizierung und Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer richtet sich nach den Artikeln 133bis und 134quater der Verordnung vom 31. Oktober 19472 über die Alters und Hinterlassenenversicherung. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6719). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |
