|
Art. 11a Wirkung der Anerkennung auf die Namensführung des Kindes 40
Wird das Kind durch den Vater anerkannt und ist es nicht das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern, so erhält es unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern gestützt auf Artikel 270a ZGB tragen. 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327). |