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Art. 12a Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft 46
1 Die Partnerinnen oder Partner können gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welche oder welcher das Vorverfahren zur Eintragung der Partnerschaft durchführt oder die eingetragene Partnerschaft beurkundet, die Erklärung nach Artikel 12a PartG abgeben. 2 Wird die Partnerschaft im Ausland eingetragen, so kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnsitzes einer der Partnerinnen oder eines der Partner abgegeben werden. 3 Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Namenserklärung unabhängig vom Vorverfahren abgegeben wird. 46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). |