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Art. 18a Beglaubigung 85
1 Die nach Artikel 4 oder 5 zuständige Amtsperson beglaubigt in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen die Unterschrift einer Person. Unmittelbar vorher vergewissert sie sich über deren Identität. 2 Sie beglaubigt die Übereinstimmung von Kopien und Abschriften mit dem Originaldokument. 3 Bezweifelt sie die Echtheit einer Unterschrift oder ist unklar, ob das Dokument von der zuständigen Behörde ausgefertigt worden ist, so kann sie die Beglaubigung durch die zuständige Amtsstelle im Inland oder Ausland verlangen. 85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |