Zivilstandsverordnung
(ZStV)

vom 28. April 2004 (Stand am 1. April 2021)


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Art. 20 Geburt 88

1 Die Ge­burt wird im Zi­vil­stands­kreis be­ur­kun­det, in dem sie statt­ge­fun­den hat.

2 Hat die Ge­burt wäh­rend der Fahrt statt­ge­fun­den, so wird sie im Zi­vil­stands­kreis be­ur­kun­det, in dem die Mut­ter das Fahr­zeug ver­las­sen hat.

3 Die Ge­burt ei­nes Fin­del­kin­des wird im Zi­vil­stands­kreis des Auf­fin­dungs­or­tes be­ur­kun­det; die Be­ur­kun­dung um­fasst An­ga­ben über Ort, Zeit und Um­stän­de der Auf­fin­dung, das Ge­schlecht des Kin­des so­wie sein ver­mut­li­ches Al­ter und all­fäl­li­ge kör­per­li­che Kenn­zei­chen.

4 Wer­den Ab­stam­mung, Ge­burts­ort und Ge­burts­zeit ei­nes Fin­del­kin­des spä­ter fest­ge­stellt, so wird die nach Ab­satz 3 durch­ge­führ­te Be­ur­kun­dung auf Ver­fü­gung der Auf­sichts­be­hör­de ge­löscht und die Ge­burt neu be­ur­kun­det.

88 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

BGE

97 I 389 () from 3. Juni 1971
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen. Zulässigkeit dieses Rechtsmittels (Art. 97, 98 lit. g OG; Erw. 1). Beschwerdelegitimation. Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde und des Bundesgerichts (Erw. 2). Zivilstandsregister. Eintragung ins Familienregister der im Ausland (Dänemark) erfolgten Eheschliessung zwischen einer Schweizerin und einem in der Schweiz geschiedenen Italiener (Art. 137 Abs. 1 ZStV; Art. 7c Abs. 1 NAG; Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3-12). Stellung der Kinder aus einer solchen Ehe (Art. 8 NAG; Erw. 12 a.E.). Bewilligung der Eheschliessung eines geschiedenen Italieners in der Schweiz? (Art. 168 ZStV; Art. 1 ff. des Haager Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschliessung vom 12. Juni 1902; Erw. 13).

102 IB 245 () from 5. November 1976
Regeste: Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister Die Partikel "Freiherr von" kann in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen werden, auch wenn sie im Ausland als Bestandteil des Namens gilt.

125 III 209 () from 23. März 1999
Regeste: Art. 161 ZBG und Art. 271 ZGB; Verfassungsmässigkeit und EMRK-Konformität des zivilgesetzlichen Bürgerrechtserwerbs durch Heirat und kraft Abstammung. In Zivilstandssachen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 2). Die zivilgesetzlichen Bestimmungen über den Bürgerrechtserwerb durch Heirat und kraft Abstammung widersprechen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter (E. 3 und 4), sind für Verwaltungsbehörden und Gerichte aber gleichwohl massgebend (E. 5). Der Erwerb eines Kantons- und Gemeindebürgerrechts fällt weder in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch in denjenigen der Ehefreiheit, so dass das Diskriminierungsverbot der EMRK nicht mit Erfolg angerufen werden kann (E. 6).

128 I 63 () from 4. März 2002
Regeste: Persönliche Freiheit (Art. 10 BV, Art. 8 EMRK); Art. 7 Abs. 1 des UNO-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK). Anspruch auf Kenntnis der Abstammung: Der Anspruch, die leiblichen Eltern zu kennen und entsprechend die im Zivilstandsregister überdeckten Eintragungen einzusehen, steht dem volljährigen Adoptivkind unabhängig von einer Abwägung mit entgegenstehenden Interessen zu (E. 2-5).

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