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Art. 21 Trauungen und Erklärungen 9394
1 Die Trauung und die Erklärungen über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft, über die Anerkennung eines Kindes sowie über die Namensführung werden vom Zivilstandsamt beurkundet, das die Amtshandlung durchgeführt hat.95 2 Ist die Erklärung über die Anerkennung eines Kindes oder über die Namensführung von einer Vertretung der Schweiz im Ausland entgegengenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit für die Beurkundung sinngemäss nach Artikel 23.96 3 Die Anerkennung eines Kindes vor Gericht oder durch letztwillige Verfügung wird vom Zivilstandsamt am Sitz des Gerichts oder am Ort der Testamentseröffnung beurkundet. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Sonderzivilstandsämter nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b. 4 Die Erklärung über den Nachweis nicht streitiger Angaben nach Artikel 17 wird vom Zivilstandsamt entgegengenommen, das die ausländische Person in das Personenstandsregister aufnimmt. 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). 96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). |