Zivilstandsverordnung
(ZStV)

vom 28. April 2004 (Stand am 1. April 2021)


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Art. 28

1 Die rechts­gül­ti­ge Be­ur­kun­dung der Per­so­nen­stands­da­ten er­folgt durch die Funk­ti­on des Ab­sch­lies­sens.

2 Ab­sch­lies­sen dür­fen nur Zi­vil­stands­be­am­tin­nen und Zi­vil­stands­be­am­te mit dem ent­spre­chen­den Zu­griffs­recht (Art. 79) und un­ter Ver­wen­dung ih­rer per­sön­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­on.

BGE

112 IB 65 () from 18. Juni 1986
Regeste: Art. 21 und 49 BüG. Wiedereinbürgerungsgesuch; vorgängige Suche nach der Abstammung von einem schweizerischen Vorfahren. 1. Erste Voraussetzung für eine Wiedereinbürgerung bildet das Bestehen des Schweizerbürgerrechts vor dessen Verwirkung. Dieses muss strikte nachgewiesen werden. Die Beweislast obliegt dem Gesuchsteller, dem die kantonale Verwaltungsbehörde jedoch entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben anzugeben hat, über welche Tatsachen genau er den Beweis zu erbringen hat (E. 2-5). 2. Der negative Entscheid der Behörde jenes Kantons, dessen Kantonsbürgerrecht in Frage steht (Art. 49 BüG), besitzt, einmal in Rechtskraft erwachsen, absolute Wirkung und nicht nur relative für das laufende Wiedereinbürgerungsverfahren (E. 6).

119 II 264 () from 3. März 1993
Regeste: Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe (Art. 45 IPRG; Art. 54 BV; Art. 8 und 12 EMRK). Eine Ehe unter gleichgeschlechtlichen Personen verstösst gegen den schweizerischen Ordre public und darf deshalb nicht anerkannt werden (E. 3); die Nichtanerkennung verletzt weder Art. 54 BV noch Art. 8 oder 12 EMRK (E. 4 und 5). Verfahren für den rechtlichen Nachvollzug der medizinisch durchgeführten Geschlechtsumwandlung. Die Eintragung der Geschlechtsänderung in das Zivilstandsregister setzt voraus, dass die betroffene Person das neue Geschlecht - mit einer Statusklage - durch den Richter hat feststellen lassen (E. 6). Im Falle internationaler Verflechtung gilt Art. 33 Abs. 1 IPRG (E. 7).

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