Zivilstandsverordnung
(ZStV)

vom 28. April 2004 (Stand am 1. April 2021)


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Art. 39

Schwei­ze­rin­nen und Schwei­zer so­wie aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, die zu Schwei­ze­rin­nen oder Schwei­zern in ei­nem fa­mi­li­en­recht­li­chen Ver­hält­nis ste­hen, ha­ben aus­län­di­sche Er­eig­nis­se, Er­klä­run­gen und Ent­schei­dun­gen, die den Per­so­nen­stand be­tref­fen, der zu­stän­di­gen Ver­tre­tung der Schweiz im Aus­land zu mel­den.

BGE

102 IB 245 () from 5. November 1976
Regeste: Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister Die Partikel "Freiherr von" kann in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen werden, auch wenn sie im Ausland als Bestandteil des Namens gilt.

120 II 276 () from 14. September 1994
Regeste: Namensänderung. Die nachträgliche Eintragung der Partikel "von" vor einen Familiennamen, der in den massgebenden alten Büchern ohne diesen Zusatz eingetragen war und bei der Einführung des eidgenössischen Registers in dieser Form übernommen wurde, ist in jedem Fall unzulässig; ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dargetan werden können, ist deshalb unerheblich.

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