Zivilstandsverordnung
(ZStV)

vom 28. April 2004 (Stand am 1. April 2021)


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Art. 51 An das Staatssekretariat für Migration 163164

1 Das für die Be­ur­kun­dung zu­stän­di­ge Zi­vil­stands­amt mel­det dem Staats­se­kre­ta­ri­at für Mi­gra­ti­on fol­gen­de Zi­vil­stand­ser­eig­nis­se, die ei­ne schutz­be­dürf­ti­ge, ei­ne asyl­su­chen­de, ei­ne ab­ge­wie­se­ne asyl­su­chen­de oder ei­ne vor­läu­fig auf­ge­nom­me­ne Per­son oder einen vor­läu­fig auf­ge­nom­me­nen Flücht­ling oder einen Flücht­ling mit ei­ner Auf­ent­halts- oder Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung be­tref­fen:165

a.
Ge­bur­ten;
b.
Kin­des­an­er­ken­nun­gen;
c.
Trau­un­gen und ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaf­ten;
d.
To­des­fäl­le.

2 Das für die Vor­be­rei­tung der Ehe­schlies­sung oder für das Vor­ver­fah­ren der ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft zu­stän­di­ge Zi­vil­stands­amt nimmt zu­dem die Mit­tei­lun­gen nach den Ar­ti­keln 67 Ab­satz 5, 74a Ab­sät­ze 6 Buch­sta­ben b und c so­wie 7, 75f Ab­satz 5 und 75m Ab­sät­ze 6 Buch­sta­ben b und c so­wie 7 vor.

163 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

164 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 an­ge­passt. Die­se An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

165 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

BGE

85 I 191 () from 2. September 1959
Regeste: 1. a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann mit einer ergänzenden oder eventuellen staatsrechtlichen Beschwerde in gemeinsamer Eingabe vereinigt werden. b) Verletzungen der Bundesverfassung können gegenüber einem der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden kantonalen Entscheid zugleich mit diesem Rechtsmittel gerügt werden. Art. 104 Abs. 1 und Art. 107 OG (Erw. 1). 2. Wann ist ein blosser Zwischenentscheid oder eine prozessleitende Verfügung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar? Wann mit staatsrechtlicher Beschwerde? Art. 97 ff. und Art. 87 OG (Erw. 2).

87 I 464 () from 28. September 1961
Regeste: Scheidung schweizerischer, im Ausland wohnender Ehegatten durch ausländisches Urteil. Eintragung des Urteils im Familienregister des Heimatortes auf Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 7 NAG, Art. 137 ZStV). - Rechtsnatur dieser Weisung (Erw. 4). - Zulässigkeit einer dagegen ergriffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 I c OG, solange die Eintragung nicht erfolgt ist (Erw. 4). - Berichtigung (Löschung) des Eintrages auf administrativem Wege nur bei offenbarem Versehen oder Irrtum (Art. 45 Abs. 2 ZGB). Einschränkende Auslegung dieser Begriffe (Erw. 1-3). Ablehnung des bei der Aufsichtsbehörde gestellten Löschungsbegehrens insbesondere wegen zivilrechtlicher Zweifelsfragen (Erw. 4).

102 IB 245 () from 5. November 1976
Regeste: Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister Die Partikel "Freiherr von" kann in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen werden, auch wenn sie im Ausland als Bestandteil des Namens gilt.

108 II 88 () from 27. Mai 1982
Regeste: Art. 260 Abs. 3 ZGB, Art. 105 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 3 ZStV; Streit über die Gültigkeit einer Anerkennung; für den Entscheid zuständige Behörde. Es obliegt im Streitfall dem Richter und nicht der Aufsichtsbehörde, darüber zu entscheiden, ob in einer vorläufigen Anerkennungserklärung, die auf einem Formular im Hinblick auf die Eintragung im Anerkennungsregister im Sinne von Art. 105 Abs. 2 ZStV abgegeben worden ist, unter den gegebenen Umständen eine zivilstandsrechtlich gültige Anerkennung zu erblicken ist, wenn der Anerkennende aus unbekannten Gründen das Verfahren nicht weiterverfolgt hat und gestorben ist, bevor dieses in der in Art. 105 Abs. 2 ZStV vorgesehenen Weise zu Ende geführt worden ist.

126 III 257 () from 29. Mai 2000
Regeste: Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB bei umstrittener internationaler Zuständigkeit (Art. 62 Abs. 1 IPRG); Einfluss von im Ausland erwirkten und im Zivilstandsregister eingetragenen Statusänderungen (Art. 9 ZGB i.V.m. Art. 27 f. ZStV). Ist glaubhaft gemacht, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz möglicherweise nicht anerkannt werden kann, und ist somit zweifelhaft, ob die internationale Zuständigkeit gegeben ist, darf der schweizerische Scheidungsrichter ohne Verletzung der Verfassung vorsorgliche Massnahmen treffen. Daran vermögen im Ausland erwirkte Statusänderungen, die bereits im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, nichts zu ändern, weil der Scheidungsrichter die Einträge nach Art. 42 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 und 55 ZStV nötigenfalls berichtigen kann (E. 4b).

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