Zivilstandsverordnung
(ZStV)

vom 28. April 2004 (Stand am 1. April 2021)


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Art. 52 An das Bundesamt für Statistik

1 Das Bun­des­amt für Sta­tis­tik er­hält die sta­tis­ti­schen An­ga­ben nach der Ver­ord­nung vom 30. Ju­ni 1993166 über die Durch­füh­rung von sta­tis­ti­schen Er­he­bun­gen des Bun­des.

2 Die Da­ten­lie­fe­run­gen er­fol­gen au­to­ma­ti­siert und in elek­tro­ni­scher Form.167

166 SR 431.012.1

167 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 der Re­gis­ter­har­mo­ni­sie­rungs­ver­ord­nung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).

BGE

108 II 88 () from 27. Mai 1982
Regeste: Art. 260 Abs. 3 ZGB, Art. 105 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 3 ZStV; Streit über die Gültigkeit einer Anerkennung; für den Entscheid zuständige Behörde. Es obliegt im Streitfall dem Richter und nicht der Aufsichtsbehörde, darüber zu entscheiden, ob in einer vorläufigen Anerkennungserklärung, die auf einem Formular im Hinblick auf die Eintragung im Anerkennungsregister im Sinne von Art. 105 Abs. 2 ZStV abgegeben worden ist, unter den gegebenen Umständen eine zivilstandsrechtlich gültige Anerkennung zu erblicken ist, wenn der Anerkennende aus unbekannten Gründen das Verfahren nicht weiterverfolgt hat und gestorben ist, bevor dieses in der in Art. 105 Abs. 2 ZStV vorgesehenen Weise zu Ende geführt worden ist.

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