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Art. 55 Todesmeldungen an ausländische Vertretungen
1 Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von ausländischen Staatsangehörigen der Vertretung des Heimatstaates, in deren Konsularkreis der Todesfall eingetreten ist (Art. 37 Bst. a des Wiener Übereink. vom 24. April 1963172 über konsularische Beziehungen). 2 Die Meldung erfolgt unverzüglich und enthält die folgenden Angaben, soweit sie verfügbar sind:
172 SR 0.191.02 |