Zivilstandsverordnung
(ZStV)

vom 28. April 2004 (Stand am 1. April 2021)


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Art. 69 Mitwirkung 199

1 Ist es für die Ver­lob­te oder den Ver­lob­ten of­fen­sicht­lich un­zu­mut­bar, im Vor­be­rei­tungs­ver­fah­ren per­sön­lich beim zu­stän­di­gen Zi­vil­stands­amt zu er­schei­nen, so kann ins­be­son­de­re für die Ent­ge­gen­nah­me der Er­klä­rung nach Ar­ti­kel 65 Ab­satz 1 die Mit­wir­kung des Zi­vil­stands­am­tes am Auf­ent­halts­ort ver­langt wer­den.

2 Ver­lob­te, die sich im Aus­land auf­hal­ten, kön­nen die Er­klä­rung nach Ar­ti­kel 65 Ab­satz 1 bei ei­ner Ver­tre­tung der Schweiz ab­ge­ben. In be­grün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len kann die Er­klä­rung mit Be­wil­li­gung der Zi­vil­stands­be­am­tin oder des Zi­vil­stands­be­am­ten auch bei ei­ner aus­län­di­schen Ur­kunds­per­son ab­ge­ge­ben wer­den, wel­che die Un­ter­schrift be­glau­bigt.

199 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).

BGE

116 II 504 () from 13. Dezember 1990
Regeste: Art. 301 Abs. 4 ZGB und Art. 69 Abs. 1 und 2 ZStV. Eintragung eines Familiennamens (angelsächsischer "middle name") als zweiter Vorname im Geburtsregister. Ein Familienname, der nicht auch als Vorname gebräuchlich ist, kann einem Kind als zweiter Vorname gegeben werden, wenn die Eltern dafür ernsthafte Gründe geltend machen können, die auch objektiv achtenswert sind. Dies trifft zu, wenn sie sich auf eine örtliche, religiöse oder familiäre Tradition berufen können (Präzisierung der Rechtsprechung): Bewilligung des auf Familientradition beruhenden "middle name" "Van Vleck" als zweiter Vorname für eine Tochter, die den ersten Vornamen "Julia" trägt.

118 II 243 () from 30. Juni 1992
Regeste: Art. 301 Abs. 4 ZGB und Art. 69 Abs. 2 ZStV. Eintragung eines Familiennamens als zweiter Vorname im Geburtsregister. 1. Der Zivilstandsbeamte hat zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich einen von den Eltern gewählten Vornamen zurückzuweisen, wenn dieser lediglich als Familienname gebräuchlich ist (E. 2). 2. Ernsthafte Gründe, welche objektiv achtenswert sind und deshalb die Wahl eines Familiennamens als zweiten Vornamen rechtfertigen. Rein gefühlsmässige Motive allein vermögen die einschränkenden Kriterien für eine solche Vornamensgebung nicht zu erfüllen (E. 3).

119 II 401 () from 8. Juli 1993
Regeste: Schreibweise eines Vornamens (Art. 301 Abs. 4 ZGB, Art. 69 Abs. 2 ZStV). Unzulässigkeit der Schreibweise Djonatan für Jonathan: Weil rein phonetisch, ist sie absurd und verletzt daher die Interessen des Kindes.

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