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Art. 75a Zuständigkeit
1 Zuständig für die Durchführung des Vorverfahrens ist:
2 Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit nicht auf. 3 Schwebt die eine Partnerin oder der eine Partner in Todesgefahr, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte am Aufenthaltsort dieser Person auf ärztliche Bestätigung hin das Vorverfahren durchführen und die Eintragung der Partnerschaft vornehmen. 214 SR 291 |