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Art. 75k Form der Begründung 235
1 Die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft ist öffentlich.236 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nimmt die übereinstimmende Erklärung der beiden Partnerinnen oder Partner entgegen, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, lässt die Partnerschaftsurkunde von beiden Partnerinnen oder Partnern unterschreiben und beurkundet sie anschliessend.237 3 Die Unterschriften sind zu beglaubigen. 4 Lassen die Umstände erkennen, dass das Eintragungsgesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Partnerinnen oder Partner entspricht, so verweigert die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Beurkundung und hebt die Ermächtigung zur Begründung der Partnerschaft durch schriftliche Eröffnung des Entscheids an die Partnerinnen oder Partner und an die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten auf, die oder der das Vorverfahren durchgeführt hat. Sie oder er zeigt die Tatsachen den Strafverfolgungsbehörden an (Art. 16 Abs. 7).238 235 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 236 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 238 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045). |