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Art. 75l Besondere organisatorische Vorschriften 239
1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft stört, wird weggewiesen. 2 An Sonntagen und an den am Sitz des Zivilstandsamtes geltenden allgemeinen Feiertagen dürfen keine eingetragenen Partnerschaften begründet werden. 239 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). |