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Art. 75m
1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der für die Durchführung des Vorverfahrens oder für die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 6 Abs. 2 PartG). 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Partnerinnen oder Partner einzeln an. Ausnahmsweise werden die Partnerinnen oder Partner gemeinsam angehört, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint. Die Partnerinnen oder Partner haben die Möglichkeit, Dokumente einzureichen. 3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fordert das Dossier der Ausländerbehörden an; sie oder er kann auch bei anderen Behörden und bei Drittpersonen Auskünfte einholen. 4 Die Behörden sind verpflichtet, die Auskünfte ohne Verzug und gebührenfrei zu erteilen. 5 Die Anhörung der Partnerinnen oder Partner und mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte werden protokolliert. 6 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte teilt den Entscheid, dass auf das Gesuch um Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht eingetreten oder die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung verweigert wird, folgenden Personen und Stellen schriftlich mit:
7 Das Zivilstandsamt meldet der kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit der beabsichtigten oder erfolgten Begründung der eingetragenen Partnerschaft eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82a VZAE242). Zudem teilt es ihr das Resultat allfälliger Abklärungen, seinen Entscheid und den allfälligen Rückzug des Gesuchs mit.243 8 Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7.244 241 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 242 SR 142.201 243 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 3061). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). 244 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045). |