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Art. 77 Finanzierung, Leistungen und Gebühren 247
1 Der Bund finanziert den Betrieb und die Entwicklung des Systems. Er stellt den Applikationsbetrieb und die fachtechnische Unterstützung der Kantone sicher. 2 Die Kantone bezahlen dem Bund für die Nutzung des Systems zu Zivilstandszwecken jährlich eine Gebühr von 600 000 Franken. Das BJ verständigt sich mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) auf die Zahlungsmodalitäten und stellt den Kantonen jährlich Rechnung. 3 Die Kantone erbringen ihre Leistungen nach den Artikeln 78–78b ohne Entschädigung durch den Bund. 247 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). |