|
Art. 15a Aufnahme in das Personenstandsregister 62
1 Jede Person wird mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen. 2 Eine ausländische Person, deren Daten nicht abrufbar sind, wird in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie:
2bis …64 3 Ist es einer ausländischen Person im Zusammenhang mit der Aufnahme in das Personenstandsregister unmöglich oder unzumutbar, Angaben über ihren Personenstand mit Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine Erklärung nach Artikel 41 Absatz 1 ZGB entgegengenommen werden kann. 4 Erfolgt die Aufnahme nach Absatz 2 im Hinblick auf die Registrierung der Angaben über die Abstammung eines Kindes innert nützlicher Frist, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Erfassung einzelner Daten über den Personenstand der Mutter und des Vaters verzichtet. 5 Erfolgt die Aufnahme nach Absatz 2 im Hinblick auf die Beurkundung des Todes innert nützlicher Frist, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Erfassung einzelner Daten über den Personenstand der verstorbenen Person verzichtet. 6 Der Datensatz kann gestützt auf nachgereichte Dokumente ergänzt werden. 62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6463). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). |